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Israeli verliert Rechtsstreit gegen Kuwait Airways

Nach dem Landgericht lehnt auch das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage eines Israelis gegen Kuwait Airways ab. Zwar sehen die Richter einen Verstoß gegen deutsche Gesetze. Doch sei es der Fluggesellschaft wegen kuwaitischer Gegebenheiten nicht möglich, seinem Wunsch nachzukommen.
Kuwait Airways kann die Forderung des israelischen Klägers nicht erfüllen, urteilte das OLG Frankfurt

FRANKFURT/MAIN (inn) – Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat am Dienstag die Klage eines Israelis abgewiesen. Dieser protestierte dagegen, dass eine kuwaitische Fluggesellschaft sich geweigert hatte, ihn zu befördern. Der Kläger lebt in Deutschland. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.

Der Kläger könne im Ergebnis nicht eine Beförderung durch die Kuwait Airways verlangen, da die Vertragserfüllung aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich sei, teilte das Oberlandesgericht mit. Der Israeli hatte von Frankfurt über Kuwait-Stadt nach Bangkok fliegen wollen. Den Flug buchte er über ein Online-Portal. Als seine Staatsangehörigkeit bekannt wurde, stornierte die Fluggesellschaft die Buchung.

Dazu schreibt das OLG, die Vertragserfüllung sei „aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich“. Es verweist auf das „Einheitsgesetz zum Israel-Boykott“ (Boykott-Gesetz) von 1964, nach dem der Vertragsschluss mit israelischen Staatsangehörigen unter Strafe verboten sei. Doch sei das kuwaitische Boykottgesetz zunächst „nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel“ und damit nicht beachtlich. Es habe „keinen internationalisierungsfähigen Inhalt, wie etwa ein UN-Embargo“; zudem bewirke es eine unverhältnismäßige „Kollektivbestrafung“.

„Die mit diesem Gesetz verfolgten kuwaitischen politischen und wirtschaftlichen Ziele stimmen mit den deutschen außenpolitischen Wertungen und Interessen in keiner Weise überein“, konstatiert das Oberlandesgericht weiter. Die Folgen der Anwendung dieses Gesetzes stünden „in eklatantem Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen“. Das kuwaitische Boykottgesetz ziele darauf ab, Personen wegen ihrer Abstammung und Herkunft zu diskriminieren. Denn knapp 75 Prozent der Israelis seien Juden.

Kläger könnte nicht über Kuwait reisen

Doch die Existenz des Boykottgesetzes führe zu einem Leistungshindernis für die Fluggesellschaft. Der Zwischenstopp in Kuwait-Stadt sei nicht möglich, weil Inhabern von israelischen Reisedokumenten in dem Golfstaat „die Einreise oder der Transit verweigert“ werde. „Aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit“ könne der Staat Kuwait auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen „Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen“. Der Kläger könne von dort aus keinesfalls nach Bangkok weiterreisen, sondern höchstens nach Frankfurt zurückfliegen.

Das OLG räumt ein, dass es für den Kläger unbefriedigend sei, dass israelische Fluggäste mit einem Zwischenstopp in Kuwait-Stadt nicht befördert werden könnten. Es betont allerdings: „Hier eine Änderung herbeizuführen, ist aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte.“

Weiter heißt es, der Kläger habe die zweimonate Frist versäumt. Deshalb könne er keine Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Antisemitismusbeauftragter: Gesetzgeber muss nachbessern

Die Entscheidung des Landgerichtes war bei hessischen Landtagsabgeordneten auf heftige Kritik gestoßen. Nach dem aktuellen Urteil des OLG äußerte sich der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein. Der Gesetzgeber müsse nun reagieren, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Denn dem Urteil zufolge dürfe die Fluggesellschaft „die Beförderung eines israelischen Fluggasts auf Grund eines entsprechenden diskriminierenden kuwaitischen Gesetzes ablehnen“. Er halte das für zutiefst unbefriedigend. Das AGG müsse um den Tatbestand der Nationalität erweitert werden, forderte Klein.

Von: eh

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